Mit Urteil vom 19.2.2013 wies das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 19.2.13, Az. 9 O 226/11, n. rk.) die Klage der BAG Bankaktiengesellschaft auf Rückzahlung einer Darlehensforderung von 22.584,70 € ab. Die Beklagten wurden durch unser Mitglied Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld, vertreten.
Die BAG hatte die Darlehensforderung von der Raiffeisenbank Feldkirchen bei München eG durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag übernommen. Mit dem Darlehen war eine Beteiligung an der 1.Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co. mit einem Nennbetrag von 40.000,00 DM finanziert worden. Der Darlehensvertrag resultierte aus dem Jahr 1997. Im August 2003 wurde ein neuer Darlehensvertrag über die noch offene Darlehensforderung geschlossen. Die BAG hatte das Darlehen im Jahr 2010 wegen Zahlungsverzugs gekündigt und im Jahr 2011 Klage einreicht.
Rechtsanwältin Brauckmann hatte nach Übernahme des Mandats im Prozess den Widerruf der Darlehensverträge erklärt.
Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass bezüglich beider Verträge noch heute ein Widerrufsrecht besteht, da die entsprechenden Widerrufsbelehrungen nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsvorschriften entsprachen. Das Landgericht führte insoweit aus, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform“ den Verbraucher nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert. Die Belehrung ist irreführend, da die Verwendung des Wortes „frühestens“ den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennen lässt, wann die Frist beginnt. Der Verbraucher kann dieser Formulierung des Fristbeginns lediglich entnehmen, dass jetzt oder später üblicherweise die Frist beginnt, wobei die weiteren Voraussetzungen offen sind. Insoweit verweist das Landgericht Bielefeld auch auf das Urteil des BGH vom 28.6.11, Az. XI ZR 349/10.
Bezüglich des Ursprungsvertrages aus dem Jahr 1997 war es so, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht erhalten hatte.
Das Landgericht nahm auch an, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, so dass der Widerruf vorliegend dazu führte, dass die BAG mit ihrer Klage auf Zahlung von 22.584,70 € scheiterte. Die Mandanten müssen also keine Zahlungen mehr leisten und die BAG Bank erhält die Rechte an der Beteiligung.
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig.
Auch bei dem Wunsch von Kreditnehmern, vorzeitig aus bestehenden Kreditverträgen auszusteigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, sollte die Widerrufsbelehrung auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eröffnet noch Jahre nach Vertragsschluß die Möglichkeit, fristgerecht und lange nach Ablauf der 2-Wochenfrist den Widerruf rechtmäßig zu erklären mit der Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Dies hat der BGH unter anderem bereits in einem Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, entschieden.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. raten, bei von Banken geltend gemachten Darlehensforderungen zunächst die Widerrufsmöglichkeiten durch versierte Fachanwälte prüfen zu lassen und auf diesem Wege ggf. die Forderung abzuwehren. Unsere Mitglieder stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.