Rechtslage für Brandenburg, Berlin und Sachsen geklärt!
Das OLG Brandenburg hat in einem „Musterverfahren“ (4 U 79/15) mit Urteil vom 20.01.2016 die Rückabwicklung eines Darlehens aus 2008 wegen falscher Widerrufsbelehrung nunmehr endgültig zugunsten der betroffenen Anleger entschieden. Die Belehrung enthielt den fehlerhaften Zusatz „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
Die Brandenburger Richter hatten in der mündlichen Verhandlung, bei der unser Mitglied Dr. Storch anwesend war, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren um ein „Musterverfahren“ handelt, das den betroffenen Parteien – und damit auch der DKB AG – Rechtssicherheit für die weitere Vorgehensweise geben soll. Das Urteil ist auch deswegen von herausragender Bedeutung, weil nach Erfahrung unseres Mitgliedes Dr. Storch ein Großteil der DKB-Verträge von der Niederlassung Potsdam bearbeitet und unterschrieben worden sind. Der damit für diese Fälle allein zuständige Bankensenat des OLG Brandenburg hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen.
Zum vermeintlichen Rechtsmissbrauch macht das Gericht Ausführungen, die aus Sicht des Darlehensnehmers an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen:
„bb) Auch auf den Gesichtspunkt des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsstellung lässt sich der Treuwidrigkeitseinwand gemäß § 242 BGB nicht stützen. (…)
Der Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch und gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Widerrufenden vorteilhaft, für den Vertragspartner hingegen mit finanziellen Einbußen verbunden ist, begründet für sich genommen keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Ohnehin kann bei der Würdigung der für die Annahme einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Ausübung des Widerrufsrechts nicht unbeachtlich bleiben, dass die Beklagte nicht nur mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Grund für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts gesetzt hat, sondern es auch in der Hand gehabt hätte, das Widerrufsrecht mittels Nachbelehrung zum Erlöschen zu bringen“.
Zuvor hatten schon das KG Berlin (24 U 169/13) und das OLG Dresden (8 U 1760/14) entschieden, dass die Belehrung der DKB AG fehlerhaft ist. Beide Urteile sind nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde seitens der DKB AG rechtskräftig.
Auch für die Widerrufsbelehrung der DKB AG aus 2004, die inhaltlich von der oben erwähnten Belehrung abweicht, ist die Rechtslage zwischenzeitlich geklärt. Die zunächst gegen das Urteil des LG Berlin (4 O 467/14) eingelegte Berufung hat die DKB AG zwischenzeitlich zurückgenommen. Die Berliner Rechtsprechung ist deshalb wichtig, weil die DKB AG ihren Hauptsitz in Berlin hat und dort regelmäßig verklagt werden kann.
ACHTUNG: Betroffene Kunden der DKB sollten beachten, dass der Gesetzgeber plant, das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002-2010 mit Wirkung zum Juni 2016 zu beenden!
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. raten zur Überprüfung der Darlehensverträge.