Aufgrund einer EU-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 21. März 2016 die Vergabe von Krediten an Verbraucher neu geregelt.
Das Gesetz beinhaltet neben einer Vielzahl von Neugestaltungen eine wesentliche Änderung im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers. Unter anderem bestimmt nun § 505 a BGB, dass Banken die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern prüfen müssen, was anders als bei früherer Rechtslage keine reine Bonitätsprüfung im Interesse der Bank, sondern eine Vertragspflicht gegenüber dem Verbraucher darstellt.
Fällt die Prüfung der Kreditwürdigkeit negativ aus, darf die Bank keinen Darlehensvertrag mit dem Verbraucher abschließen. § 505a BGB bestimmt:
„Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.“
Schließt die Bank trotzdem einen Darlehensvertrag ab, ermäßigt sich nach § 505d BGB der Zinssatz auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt. Außerdem kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit kündigen ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Es versteht sich aber von selbst, dass die Geltendmachung dieser Rechte ein vertragstreues und ehrliches Verhalten des Darlehensnehmers voraussetzt. Macht der Verbraucher unvollständige oder falsche Angaben zu seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, stehen ihm keine Rechte wegen falscher Kreditwürdigkeitsprüfung gegen die Bank zu.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. stehen gerne für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kreditwürdigkeitsprüfung zur Verfügung.