„Wer bürgt, wird gewürgt.“ heißt es im Volksmund. Diese Erfahrung musste auch eine Ehefrau aus Leipzig machen. Ihr Ehemann hatte im Jahr 1997 zwei Kredite über umgerechnet 180.000 EUR für die Renovierung seines Hauses beantragt. Obwohl die Ehefrau arbeits- und vermögenslos war, machte die Bank die Gewährung der Kredite von einer Bürgschaft der Ehefrau über umgerechnet 25.000 EUR abhängig. Die Ehefrau hatte nicht den Mut, die Übernahme der Bürgschaft abzulehnen, da ihr Ehemann schon viel Geld und Arbeit in das Haus gesteckt hatte. Daneben wurden die Kredite mit erstrangigen Grundschulden von umgerechnet 180.000 EUR besichert.
Es kam, wie es kommen musste. Nachdem der Ehemann Insolvenz anmeldete, kündigte die BAG die Kredite, leitete die Zwangsversteigerung des Hauses ein und verklagte die Ehefrau auf Zahlung eines Betrages von 25.000 EUR aus der Bürgschaft, anstatt erst einmal abzuwarten, ob nicht schon der Erlös aus der Zwangsversteigerung zur Tilgung des Kredites ausreicht.
Das Landgericht Leipzig wies die Klage mit Urteil vom 15.06.2012 ab und verurteilte die Bank dazu, der Ehefrau die Anwaltskosten von 2000 EUR zu ersetzen. Es folgte der von unserem Leipziger Mitglied Rechtsanwalt Lippke vertretenen Ansicht, dass die Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig ist, weil das Einkommen der Ehefrau zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft unter der Pfändungsfreigrenze lag und nicht einmal ausgereicht hätte, um die Zinsen der Kredite zu bezahlen. Es bestehe daher die Vermutung, dass die Ehefrau die Bürgschaft nur wegen der emotionalen Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernahm und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe.
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