Gold International SE – es ist nicht alles Gold was glänzt

Die Gold International SE, eine in Dortmund ansässige Aktiengesellschaft deutschen Rechts, bietet mit Hochglanzbroschüren Geldanlagen in Form von Goldaktien und partiarischen Darlehen an.

Aus Sicht von Rechtsanwältin Dr. Iris Ober, die der Kanzlei unseres Mitglieds Rechtsanwältin Juliane Brauckmann angehört, ist bei diesen Geldanlagen höchste Vorsicht geboten!

Sehr fragwürdig ist bereits die Art und Weise der Kontaktaufnahme des Unternehmens zu ihren späteren Kunden. Die Kontaktaufnahme erfolgt unseres Wissens nach auch über unerwartete und unerbetene Telefonanrufe, die nach dem deutschen Recht mittlerweile verboten sind. Ein von uns vertretener Anleger ist von einem solchen Anruf des Unternehmens überrascht worden und ihm wurde zunächst nur pauschal angeboten, bei dem Unternehmen gewinnbringend sein Geld anzulegen. Er bat darum, ihm zunächst Informationsunterlagen zuzusenden, erhielt jedoch per Postident-Verfahren Unterlagen, die er erst später als „Spar- und Reservierungsantrag“ erkannte. Diesen Antrag hatte der Anleger bei der Übergabe der Unterlagen durch den Postbeamten unterschrieben in der Annahme, damit lediglich den Empfang der Informationsunterlagen zu quittieren.

Reservierung und Erwerb von Goldaktien

Mit dem Spar- und Reservierungsantrag erwirbt der Kunde zunächst nur eine Aktien-Garantieoption über ein bestimmtes Aktienpaket. Er hat sodann eine Reservierungsprämie monatlich anzusparen, um den „vollen Garantieanspruch“ zu erwerben. Bereits während dieser Zeit erhält der Anleger monatliche Kontoauszüge, denen eine angeblich astronomische Entwicklung der Goldaktie zu entnehmen ist. Nach der vollständigen Zahlung der Reservierungsprämie werden die meisten Anleger wohl nicht lange gezögert und das Recht auf den Bezug der reservierten Aktien ausgeübt haben.

Besorgniserregend ist bereits der Umstand, dass der Börsengang durch das Unternehmen in Person des Geschäftsführers Herrn Eckhard Schulz schon im Jahre 2013 angekündigt wurde, aber bis heute noch nicht erfolgt ist.

Es soll sich auch keine Bank und auch kein Wertpapierhandelshaus gefunden haben, das die vorbörslichen Gold-Aktien aufbewahren, geschweige denn handeln wollte.

Verbot des Aktienhandels durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits mit Wirkung vom 8. Juli 2014 den öffentlichen Handel von Aktien der Gold International SE verboten, weil seitens des Unternehmens kein Verkaufsprospekt vorgelegt werden konnte, der den gesetzlichen Anforderungen genügte.

Da nach § 1 der von der Gold International SE verwendeten Bezugsrechts-Vereinbarung die Wirksamkeit der Ausübung des Bezugsrechts u.a. davon abhängig sein soll, dass der Prospekt von der BaFin gebilligt wird, dürfte bereits insoweit davon auszugehen sein, dass die Ausübung des Bezugsrechts durch die Anleger nicht wirksam ist und der Aktienerwerb somit rückabzuwickeln ist.

Schadensersatzansprüche prüfen

Im Einzelfall wird auch zu prüfen sein, ob und inwieweit Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Unternehmensverantwortliche bestehen wegen Täuschung über die Werthaltigkeit der Aktien bzw. der Aktienbezugsrechte.

Wir raten den Anlegern, zu versuchen, den Aktienerwerb rückgängig zu machen und stehen gerne dafür zur Verfügung, dies rechtlich durchzusetzen.

Partiarisches Darlehen

Ein weiteres von der Gold International angebotenes Investment besteht darin, dem Unternehmen ein partiarisches Darlehen zu gewähren.

Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich um eine Art Darlehen an ein Unternehmen. Als Entgelt für die Überlassung des Darlehens wird regelmäßig ein Anteil am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens vereinbart.

Aktienüberlassung statt Darlehensrückzahlung

Die Darlehensvereinbarung sieht für das Darlehen zwar eine feste Laufzeit vor, mit deren Ablauf dem Anleger die investierte Summe an sich zurückzuzahlen wäre. Allerdings hat die Gold International sich in den Darlehensbedingungen das Recht eingeräumt, statt der Rückzahlung der Darlehensvaluta dem Anteilsinhaber das Darlehen durch Überlassung von Aktien des Unternehmens zurückzuzahlen. Die Werthaltigkeit dieser Aktien ist aber – wie vorstehend bereits dargestellt – sehr fraglich.

Die Vertragsgestaltung ist auch irreführend, wenn einerseits unter Ziff. 1 des Vertrages ein fester – meist kurzfristig gewählter – Termin für die Dauer des Investments vereinbart wird, in § 20 der Vertragsbedingungen dann aber andererseits steht, dass das partiarische Darlehen frühestens zum 31.12.2022 gekündigt werden können soll.

Nichterreichen der Investmentschwelle von 25.000.000,- €

Nach § 3 des Vertrages über ein partiarisches Darlehen soll der Darlehensvertrag nachträglich unwirksam werden können, wenn die Investmentschwelle von 25.000.000,- € über Websites und Vertriebe bis zum 31.12.2015 nicht eingesammelt werden kann, wobei das Unternehmen sich das Recht vorbehält, die Frist zum Erreichen der Investmentschwelle um insgesamt 12 Monate zu verlängern.

Der Einladung des Unternehmens zur ordentlichen Hauptversammlung aus Juni 2016 lässt sich entnehmen, dass das Grundkapital der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nur 10 Millionen € betrug und nur in Höhe von 5.886.454,47 € eingezahlt war. Damit dürfte davon auszugehen sein, dass die Investmentschwelle nicht erreicht wurde, so dass die Darlehensverträge nachträglich unwirksam geworden sind.

Was ist zu tun?

Wir empfehlen den Anlegern, die Aktien der Gold International SE oder ein Bezugsrecht auf solche Aktien erworben haben, oder dem Unternehmen ein partiarisches Darlehen gewährt haben, die rechtlichen Möglichkeiten einer Loslösung aus dem Investment anwaltlich überprüfen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür mit unserem Fachwissen als Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Verfügung.

Jetzt das Problem lösen

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Unverbindlich bei
Dr. Iris Ober anfragen



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