Die Erfahrung von hunderten Fällen, die wir bereits bearbeitet haben, zeigt, dass die Banken Widerrufe von Darlehensvertägen häufig mit falschen Begründungen zurückweisen. Zum Beispiel wird oft behauptet, dass die Widerrufsbelehrung den Wirksamkeitsschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genieße, weil die vorgenommenen Änderungen nur marginal seien oder weil damit nur Fehler der Muster-Widerrufsbelehrung behoben worden wären oder weil die Änderungen für das Unterlassen des Widerrufes nicht kausal geworden seien.
Dass es sich hierbei nur um fadenscheinige Ausreden handelt, zeigt ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofes. Dieser hat am 18.03.2014 nämlich entschieden, dass sogar das Ersetzen der unklaren Bestimmung der Muster-Widerrufsbelehrung („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) durch eine inhaltlich eindeutige Bestimmung („Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben.“) dazu führt, dass sich der Unternehmer nicht auf den Wirksamkeitsschutz berufen kann. Eine Widerrufsbelehrung genießt daher nur dann Wirksamkeitsschutz, wenn sie sowohl grafisch als auch inhaltlich vollständig der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht.
Falls auch die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages falsch ist, was wir gerne für Sie überprüfen, sollten Sie sich daher von Ihrer Bank nicht „ins Boxhorn jagen lassen“, sondern Ihr Recht den Darlehensvertrag zu widerrufen, dazu nutzen, eine günstigere Finanzierung zu erhalten oder das Darlehen abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.