Höchste Alarmstufe bei der Meldung: „Dringend: Deine Banking-App wird gerade von dir neu aktiviert.“
Die Zunahme von kriminellen Handlungen im Zusammenhang mit Online-Banking ist äußerst besorgniserregend. Sowohl die Anzahl der Fälle als auch die Höhe der finanziellen Schäden steigt in alarmierendem Maße an. Schäden von über 100.000 Euro sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die Täter räumen nicht nur Girokonten leer, sondern greifen auch vermehrt auf Tagesgeldkonten zu. Falls Wertpapiere vorhanden sind, werden diese verkauft und der Erlös ins Ausland überwiesen oder für Kryptowährungen verwendet. Einige besonders dreiste Täter lassen sogar die letzten Lastschriften zurückgehen, um ihre Beute zu maximieren.
Limits schützen nicht
Selbst festgelegte Limits können den entstandenen Schaden nicht eindämmen, da die Kriminellen diese problemlos umgehen können, sobald sie Zugriff auf das Online-Banking erlangt haben. Besorgniserregend ist, dass viele Banken für diesen Prozess bisher keine Transaktionsnummer (TAN) fordern, da dies rechtlich noch nicht erforderlich ist.
Höchste Alarmbereitschaft
Wenn man eine Nachricht erhält, dass eine App aktiviert wird, obwohl man damit gar nichts zu tun hat, sollte man höchste Alarmbereitschaft walten lassen. In einem solchen Fall sollte man den erhaltenen Code nirgendwo eingeben und niemandem mitteilen, sondern stattdessen umgehend seine Bank kontaktieren und sowohl sein Konto als auch seine Kredit- und Debitkarten sperren lassen. Zu diesem Zeitpunkt haben sich die Täter höchstwahrscheinlich bereits Zugang zum Online-Banking verschafft und versuchen, auf einem anderen mobilen Gerät eine Banking-App zu aktivieren. Sobald ihnen dies gelingt, haben sie vollen Zugriff auf das Konto und können Überweisungen freigeben sowie Onlinekäufe tätigen.
Haftungsfrage
Obwohl das Gesetz grundsätzlich vorsieht, dass die Bank unverzüglich unrechtmäßige Kontobelastungen rückgängig machen muss, bleibt die Frage der Haftung bestehen. Falls man grob fahrlässig gehandelt hat, kann die Bank Schadensersatz fordern. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand Sorgfaltspflichten erheblich vernachlässigt hat. Der Verstoß gegen diese Pflichten muss sowohl objektiv als auch subjektiv nicht zu rechtfertigen sein. Ob dies zutrifft, hängt von den individuellen Umständen ab. Die aktuelle Rechtsprechung tendiert dazu, anzunehmen, dass die Weitergabe oder Verwendung einer TAN oder eines Codes grob fahrlässig ist, wenn sich der tatsächliche Verwendungszweck aus dem Text der SMS- oder WhatsApp-Nachricht ergibt. Es sei grob fahrlässig, einen Code oder eine TAN zu verwenden, ohne den Verwendungszweck geprüft zu haben.