Schadensersatz für Stiftungen wegen falscher Kapitalanlagen

Fehlerhafte Anlageberatung macht auch vor Stiftungen nicht halt. Dabei bestehen in der Regel klare Vorgaben für die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Der Stiftungszweck muss nachhaltig erfüllt werden können. Das Grundstockvermögen ist daher oft ungeschmälert zu erhalten.

Bei der Kapitalanlage dürfen dann keine Risiken eingegangen werden. Ein Werterhalt muss gesichert sein. Trotzdem ergeht es Stiftungen häufig nicht anders als Privatanlegern, die ihren Berater um eine sichere Anlage gebeten haben: Die angeblich risikolose Investition führt überraschend zu einem Verlust.

Urteile des OLG Frankfurt a. M.

Allein das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. musste sich in den letzten Jahren mehrfach mit Schadensersatzklagen von Stiftungen beschäftigen, weil die empfohlenen Kapitalanlagen nicht für einen Kapitalerhalt geeignet waren. Mit Urteilen vom 28.01.2015, Az.: 1 U 32/16, und vom 21.06.2017, Az.: 17 U 160/16, wurden die beratenden Banken jeweils zum Schadensersatz zu Gunsten der Stiftungen verpflichtet.

Beide Urteile ergingen zu Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Diese Fonds werden häufig als weitgehend risikolos verkauft. Vermeintlich ist durch die Immobilie ein Erhalt des Kapitals gewährleistet. Dabei werden häufig die Gefahren aus einer Kreditfinanzierung  übersehen, die zu einem Totalverlust führen können. Bei Büroimmobilien oder anderen Gewerbeimmobilien besteht außerdem die Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der Mieter. Geschlossene Immobilienfonds führen daher immer wieder zu erheblichen Verlusten – bis hin zu einem Totalverlust.

Die Begründungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. sind auch auf andere Kapitalanlagen von Stiftungen übertragbar.

Richtlinien müssen beachtet werden

Das Oberlandesgericht hat sein Urteil vom 28.01.2015 insbesondere darauf gestützt, dass die beratende Bank die Verpflichtung der Stiftung nicht beachtet hatte, ihr Stiftungskapital zu erhalten. Daher hätten keine riskanten Anlagegeschäfte empfohlen werden dürfen.

Diese Argumentation gilt über geschlossene Immobilienfonds hinaus auch für andere riskante Kapitalanlagen. Sie betrifft auch nicht nur die Beratung durch eine Bank, sondern gilt auch für freie Anlageberater.

Dabei spielt es nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. auch keine Rolle, wenn der Stiftungsvorstand selbst über vertiefte wirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Trotzdem dürfen keine riskanten Anlagen empfohlen werden.

Das Mitglied des Vereins für Verbraucherrechte e.V., Tobias Pielsticker, vertritt laufend Familienstiftungen und andere Stiftungen wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen. Betroffen sind davon neben geschlossenen Fonds auch vermeintlich sichere Lebensversicherungsverträge.

Stiftungen können sich leichter gegen eine schlechte Beratung wehren als Privatanleger. Das sollten sie auch einsetzen, um Verluste zu vermeiden“ rät Rechtsanwalt Pielsticker.

Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen Stiftungen, bei Verlusten durch Kapitalanlagen unbedingt die Stellungnahme einer spezialisierten Rechtsanwältin oder eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.

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