Kündigung von Prämiensparverträgen nicht ungeprüft hinnehmen

Bundesgerichtshof hat Kündigungen nicht in allen Fällen erlaubt

Schon seit Jahrzehnten warben Sparkassen mit Prämiensparverträgen. Zum zusätzlichen Zins wurde gestaffelt nach Jahren eine Prämie vereinbart. Je länger der Vertrag lief, umso höher war die Prämie.

Nun in den Niedrigzins-Zeiten drängen Sparkassen die Kunden aus diesen Verträgen durch Kündigungen. Nach dem Urteil des BGH vom 14.05.2019 – Az.: XI ZR 345/18 – hat eine Kündigungswelle der Sparkassen eingesetzt.

Das Urteil des BGH liest sich für die Sparkassenkunden unfreundlich wie folgt:

Ist die höchste Prämienstufe erreicht, meist nach 15 Jahren, kann der Sparvertrag ordentlich gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Der BGH hatte einen konkreten Fall zu entscheiden, bei dem konkrete Konditionen vereinbart waren mit einer Verzinsung sowie einer zusätzlichen Prämie bis in das 15. Sparjahr. In Bezug auf diese konkreten Verträge hat der BGH die Kündigung für zulässig erklärt.

Kündigungswelle nach BGH-Urteil

Die Sparkassen kündigen nun unter Hinweis auf das BGH-Urteil die Prämiensparverträge. Kunden sollten keinesfalls die Kündigungen ohne rechtliche Prüfung akzeptieren. Zunächst sollte in jedem Fall schriftlich ein Widerspruch erklärt werden, wobei die Sparraten weitergezahlt werden sollten. In den meisten Fällen kommt es auf die konkreten Vertragsvereinbarungen an, so dass diese in jedem Fall durch Experten rechtlich überprüft werden müssen. Kunden sollten keineswegs die Kündigung hinnehmen.

Vertragsvereinbarungen prüfen lassen

In seinem obigen Urteil hat der BGH mehrfach in den Entscheidungsgründen auf die „vereinbarten Prämienstaffeln und die weiteren vertraglichen Bestimmungen“ abgestellt. Das ist der Kern des Urteils, was gerne von den Sparkassen übersehen wird. Der BGH spricht von einer „vereinbarten Prämienstaffel und dem Bonusanreiz“, den die Sparkasse gesetzt habe. Dieser Bonusanreiz bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts der Sparkasse bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil anderenfalls die Sparkasse den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. In diesem Zusammenhang verweist der BGH auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart, bei dem es ebenfalls um einen Prämiensparvertrag der Sparkasse ging mit dem Namen „Vorsorgesparen S-Scala“. Das OLG Stuttgart hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2016 festgestellt, dass dieser Prämiensparvertrag bis zur vereinbarten Prämienstaffel von 25 Sparjahren nicht ordentlich gekündigt werden darf und damit bis zum Ablauf des 25. Sparjahres die Kündigung ausgeschlossen sei. Damit hat der BGH ganz deutlich festgestellt, dass es auf die einzelvertraglichen Bestimmungen ankommt, so dass jeder Vertrag für sich überprüft werden muss. Die Verträge sind nicht per se – wie es sich die Sparkassen wünschen – zum 15. Sparjahr kündbar.

Konkrete Laufzeit prüfen

Da die Bedingungen der Prämiensparverträge sehr unterschiedlich sind und sogar dieselbe Sparkasse verschiedene Varianten vereinbart hat, ist der Widerspruch gegen die Kündigung in jedem Fall sinnvoll. Weitergehende Ansprüche sollten Sie unbedingt überprüfen lassen.

Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. prüfen Ihre Prämiensparverträge. Die Details sind entscheidend.

Jetzt das Problem lösen

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Unverbindlich bei
Zuhal Wegmann anfragen



    Diesen Beitrag teilen