Fast 20.000,00 Euro sollte eine junge Familie für ein nicht gebautes Fertighaus zahlen und wurde von der Baufirma verklagt. Das Landgericht Hannover hat die Klage der DFH Haus GmbH („Massa Haus“) nun mit Urteil vom 24.04.2017 abgewiesen, weil es den „Hausvertrag“ über die Errichtung des Fertighauses wegen fehlender Beurkundung für unwirksam hielt.
Die Prospekte sahen schön aus und der „Verkaufsberater“ der Firma Massa Haus konnte auch gleich ein passendes Baugrundstück anbieten. Nachdem der sog. „Hausvertrag“ für das Fertighaus nebst Kreditvertrag für Finanzierung von Bauleistungen und Grundstück abgeschlossen war, stellte sich jedoch heraus, dass auf dem vorgesehenen Baugrund und auch in der dortigen Umgebung erhebliche Altlasten in Form gesundheitsschädlicher Rückstände von einer früheren Raffinerie schlummerten. Weil die Familie in einer von Giftstoffen belasteten Umgebung nicht leben wollte und auch befürchten musste, ihr Haus später nur noch weit unter Wert wieder verkaufen zu können, entschied sie sich dafür, das Bauvorhaben nicht mehr umzusetzen.
Obwohl noch kein notarieller Kaufvertrag über das Grundstück existierte, ergaben sich nun erhebliche Schwierigkeiten. Denn einerseits war der Darlehensvertrag für die Finanzierung von Grundstück und Bauleistungen bereits abgeschlossen und andererseits verwies die DFH Haus GmbH („Massa Haus“) auf einen angeblich bindenden „Hausvertrag“. Eine Lösung für das Darlehen konnte mit der Bank ohne Rechtsstreit über eine Nichtabnahmeentschädigung gefunden werden. Nur die DFH Haus GmbH beharrte weiter auf ihren Forderungen und machte zunächst im Wege eines Mahnbescheides und anschließend in einem Klageverfahren beim Landgericht Hannover Ansprüche in Höhe von rund EUR 20.000,00 geltend.
Erfolg hatte die DFH Haus GmbH mit dem Verfahren jedoch nicht. Das Landgericht Hannover ist im Urteil vom 24.04.2017 der von unserem Mitglied Rechtsanwalt Matthias Keunecke dargelegten Auffassung gefolgt, dass der Vertrag über die Errichtung des Fertighauses („Hausvertrag“) unwirksam ist. Nach Beweisaufnahme und Würdigung der Umstände des Vertragsschlusses kam das Landgericht Hannover zu dem Ergebnis, dass die Trennung des Hausvertrages vom Grundstückskaufvertrag eine Umgehung der nach § 311b BGB vorgeschriebenen Beurkundung des vollständigen Geschäftes darstellt. Weil der „Hausvertrag“ nur privatschriftlich vorlag, genügte er der vom Gesetzgeber geforderten Form der Beurkundung nicht und wurde deshalb vom Landgericht Hannover zutreffend als nichtig eingestuft (§ 125 BGB). Die Klage wurde abgewiesen und die von Rechtsanwalt Keunecke vertretene Familie braucht die unberechtigte Forderung nicht zu bezahlen.
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24.04.2017 in dem Verfahren 14 O 184/16 ist mittlerweile rechtskräftig.