Der von unserem Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai Malte Lippke, Leipzig, vertretene Kläger hatte bei der Nassauischen Sparkasse im Jahr 2007 mehrere festverzinsliche Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien aufgenommen, die er beim Verkauf der Immobilien Anfang 2014 ablöste. Dabei zahlte er an die Nassauische Sparkasse Vorfälligkeitsentschädigungen, weil die Zinsbindungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Im März 2014 widerrief Rechtsanwalt Lippke die Darlehnsverträge für den Kläger, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, und forderte die Nassauische Sparkasse auf, die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten. Die Nassauische Sparkasse erkannte den Widerruf nicht an. Sie vertrat die Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien wirksam. Die Darlehensverträge könnten außerdem nicht mehr widerrufen werden, weil die Darlehen bereits zurückgezahlt worden seien.
Das Landgericht Wiesbaden stellte mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen 9 O 95/14, fest, dass die Ansicht der Nassauischen Sparkasse unzutreffend sei. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sie würden nicht den Schutz der Muster-Widerrufsbelehrung genießen, weil die Nassauische Sparkasse die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ hinzugefügt und den Absatz „Finanzierte Geschäfte“ nicht so gestaltet habe, wie dies von der Muster-Widerrufsbelehrung vorgeschrieben sei. Außerdem sei der Beginn der Widerrufsfrist unklar. Aus der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ergebe sich kein eindeutiger Fristbeginn, weil aus der Widerrufsbelehrung nicht hervorgehe, unter welchen Bedingungen die Frist erst nach Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne.
Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung sei das Widerrufsrecht noch nicht erloschen. Die Ansicht der Nassauische Sparkasse, dass die Darlehensverträge nicht mehr hätten widerrufen werden können, weil der Kläger die Darlehen zurückgezahlt habe, sei ebenso falsch. Bei Darlehensverträgen, die nach 2002 geschlossen wurden, erlösche das Widerrufsrecht nicht mehr durch Abwicklung des Darlehensvertrages. Schließlich sei das Widerrufsrecht entgegen der Ansicht der Nassauische Sparkasse auch nicht verwirkt, weil sie selbst verursacht habe, dass das Widerrufsrecht nicht erloschen sei.
Das Urteil zeigt, dass der sog. „Widerrufs-Joker“ sticht. Hauseigentümer sollten ihre Kreditverträge prüfen lassen, um in den Genuss der günstigen Marktzinsen zu kommen oder gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück zu erhalten. Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. helfen Ihnen gerne weiter.