OLG Köln stellt Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Köln-Bonn fest

Das OLG Köln hat mit 3 Urteilen vom 23.01.2013 festgestellt, dass die Kläger ihre Kredite zu Recht widerrufen haben, weil die Widerrufsbelehrungen zu den Kreditverträgen der Sparkasse Köln-Bonn aus den Jahren 2004 und 2005 unwirksam sind. Zur Begründung führt das OLG Köln aus, dass die Bedingungen für das Vorliegen eines Verbundes zwischen Kredit und dem mit dem Kredit finanzierten Geschäfts in der Widerrufsbelehrung falsch beschrieben sind. Abweichend von der Belehrung ist es für das Vorliegen eines Verbundes nicht erforderlich, dass die Bank sich bei der Vorbereitung UND dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertragspartners des finanzierten Geschäfts bedient, ausreichend sei nach dem Gesetz vielmehr, wenn dies entweder bei der Vorbereitung ODER dem Abschluss des Darlehensvertrages geschehe. Außerdem sei die Widerrufsbelehrung auch noch deswegen falsch, weil die Sparkasse Köln nicht die zutreffenden Bausteine der Musterwiderrufsbelehrung ausgewählt, sondern mehrere alternative Bausteine kumulativ verwendet habe. Schließlich sei auch noch der Beginn der Widerrufsfrist mit „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ unklar angegeben, weil nicht angegeben sei, unter welchen Umständen die Frist später beginne.

Das Gericht verurteilte die Sparkasse Köln-Bonn zur Zahlung von Beträgen zwischen 64.000 und 79.000 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der mit den Krediten finanzierten Lebensversicherungen.

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