BGH stellt hohe Anforderungen an die Aufklärung über Swap-Geschäfte

Mit Urteil vom 22.03.2011 hat der BGH die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem mittelständischen Unternehmen einen durch einen CMS Spread Ladder Swap entstandenen Schaden von 541.074 Euro zu ersetzen.

Bei einem Spread Ladder Swap handelt es sich um eine Spekulation auf das Verhältnis von 2 Zinssätzen. Im konkreten Fall lief das Geschäft wie folgt ab:

Die Deutsche Bank verpflichtete sich, an das Unternehmen einen festen Zinssatz von 3 % zu bezahlen. Dem gegenüber hatte das Unternehmen an die Deutsche Bank einen variablen Zinssatz zu leisten, dessen Höhe von der Differenz der Zinssätze für 2- und 10-jährige Anlagen abhing. Je größer die Differenz, desto niedriger fiel der Zinssatz aus. Die Deutsche Bank hatte dem Unternehmen den Abschluss des Swaps empfohlen, weil damit zu rechnen sei, dass sich die Differenz zwischen den Zinssätzen erhöhen und damit die von dem Unternehmen zu zahlenden Zinsen verringern würden. Taten sie aber nicht, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von über 500.000 EUR entstand.

Die Deutsche Bank „verkaufte den Swap“ sofort an einen Dritten, was nur möglich war, weil der Swap einen für das Unternehmen negativen Marktwert von ca. 80.000 Euro hatte.

Der BGH hat festgestellt, dass Banken bei Beratungen verpflichtet sind, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie müssen daher alle Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Interessen des Kunden gefährden können, vermeiden oder offen legen. Bei dem Swap sei der Gewinn der Deutschen Bank spiegelbildlich der Verlust des Unternehmens gewesen. Der Swap sei für die Bank nur dann günstig, wenn sich ihre Prognose, dass sich die Differenz zwischen den Zinsen für 2 und 10-jährige Anlagen ausweite, nicht bewahrheite und das Unternehmen einen Verlust erleide. Außerdem habe sie den Swap so ausgestaltet, dass er einen negativen Marktwert gehabt habe, den sie durch Hedge-Geschäfte verwerten wollte. Sie sei wegen dieser schweren Interessenkonflikte verpflichtet gewesen, das Unternehmen über den negativen Marktwert des Swaps aufzuklären.

Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass es die Deutsche Bank pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Empfehlung das Swaps festzustellen, ob das Unternehmen überhaupt bereit gewesen sei, das hohe Risiko einzugehen. Schließlich hat der BGH noch bezweifelt, dass die Deutsche Bank das Unternehmen hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass es ein reales Totalverlustrisiko eingehe, während ihr maximales Risiko nur darin bestehe, keine Zinsen zu erhalten.

Nicht nur Unternehmen, sondern auch viele Kommunen haben Swap-Geschäfte abgeschlossen, deren Zinssätze sich nicht wie von den Banken prognostiziert entwickelt haben. Einige Kommunen sollen hierdurch sogar vor der Pleite stehen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die Betroffenen oft nicht allein schuld sind und ihren Fall durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen sollten.

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