Zinscap-Klausel der APO-Bank unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.11.2014 entschieden, dass die von der APO-Bank früher häufig in Darlehensverträgen verwendete Zinscap-Klausel unwirksam ist, weshalb der Darlehensnehmer unter anderem die Zinscap-Prämie erstattet verlangen kann (Aktenzeichen 22 O 208/12). Das Urteil betrifft folgende Klausel:

„Die Bank wird den Zinssatz den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anpassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den jeweiligen Sätzen für EURIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins) sichtbar. Bildet der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr ab, ist die Bank berechtigt, einen geeigneten Referenzzins zu bestimmen. Diese Änderung wird die Bank drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.
Erhöht sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September, Dezember oder an dem darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend anheben.
Ermäßigt sich der Referenzzins am Stichtag gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so wird die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend senken. Die Bank wird sich an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat und eine ggf. vereinbarte Zinsbandbreite (Zinsobergrenze / Zinsuntergrenze) berücksichtigen.
Die Zinsanpassung erfolgt kaufmännisch gerundet in 1/8 %-Schritten.
Die Zinsanpassung erfolgt zu Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag durch Erklärung gegenüber dem Darlehens-/Kreditnehmer.“

Das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt:
„Die Formulierung genügt den Anforderungen an die Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Sie ist nicht hinreichend klar und bestimmt. Sie definiert die Umstände einer etwaigen Zinsanpassung nur ungenügend und eröffnet der Beklagten einen zusätzlichen Spielraum, der von dem Kunden nicht überprüfbar ist.“
Grund hierfür sei insbesondere, dass die APO-Bank nicht die Faktoren benennt, anhand derer sie entscheidet, ob und ab wann der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr abbildet und sie das Recht hat, einen anderen Referenzzinssatz zu bestimmen.
Außerdem weiche die Beklagte die vorgegebene Anpassungspflicht zu Gunsten des Kunden dadurch auf, dass sie berechtigt ist, den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen zu senken. Die Beklagte statuiere damit zwei weitere Kategorien zur Ausübung ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, die undefiniert und für den Kunden nicht überprüfbar sind.
Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Zinscap-Klausel ist zunächst, dass die Bank eine vereinnahmte Zinscap-Prämie zu erstatten hat. Außerdem ist das Darlehen neu abzurechnen, wodurch sich in der Regel erhebliche Erstattungsansprüche des Darlehensnehmers ergeben können.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. stehen Ihnen gerne zur Überprüfung von Zinsanpassungsklauseln zur Verfügung.

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